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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Inhalt einer Stellungnahme der Bfin nicht, dass sie mit diesem Schreiben überhaupt eine Berufung erheben wollte (auch ein Berufungsantrag findet sich darin nicht) sondern nimmt die Bfin vielmehr ausdrücklich auf einen früheren, bereits rechtskräftigen Bescheid Bezug -, durfte die Behörde nicht vom Vorliegen einer Berufung ausgehen. Die Behörde hat somit zu Unrecht ihre Zuständigkeit als Berufungsbehörde angenommen.
Schlagworte
Allgemein Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110166.X01Im RIS seit
01.11.2007