RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d Abs2;
MRK Art6 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0040 E 27. Juli 2007 RS 2(Hier ohne den letzten Satz; betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 mangels Parteistellung)

Stammrechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Wiener Sozialhilfegesetz), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). Aus diesen Erwägungen mussten weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X07

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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