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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0032 E 28. Juni 2005 RS 6(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben (vgl. den Beschluss des VfGH vom 23. November 2003, B 1212/02-9), sind die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). Auf Grund der dargestellten Rechtslage sind die Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218) gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X05Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011