RS Vwgh 2007/9/27 2004/07/0097

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0092 E 17. Oktober 2002 RS 4 (Hier hat die mP entgegen dem Schutzgebietsbescheid drei Teichanlagen im Schutzgebiet einer Wasserversorgungsanlage errichtet.)

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist bereits durch das bloße Vornehmen der rechtswidrigen Maßnahme verwirklicht, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind.

(Hier bestand die Maßnahme darin, Aufgrabungen und damit zusammenhängenden Vorkehrungen in einem Schutzgebiet nach § 34 WRG 1959 entgegen dem Schutzgebietsbescheid vorzunehmen. Für den Beseitigungsauftrag kommt es nicht darauf an, ob durch die Maßnahme eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070097.X01

Im RIS seit

12.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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