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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens spielt regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem gerichtlichen Strafverfahren oder zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, auch könnten durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG vermieden werden (Hinweis E 20. Feber 2001, 2001/11/0023, E 30. Mai 2001, 2001/11/0121).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110074.X02Im RIS seit
04.01.2008