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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1(Hier Zusatz: Die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher solange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung entschieden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048).)Stammrechtssatz
Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100174.X01Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011