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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 meint mit "Zustimmung des Grundeigentümers" eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072). Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung -
auch widerrufen werden. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0100, vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991, und vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990). Im Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden müsse. Liquid sei ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt werde, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein könne, ob die Zustimmung erteilt worden sei. Bedürfe es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liege der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. z.B. zuletzt die Erkenntnisse vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100183.X02Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011