RS Vwgh 2007/10/2 2006/10/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
beobachten
merken

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

RPG Bgld 1969 §16 Abs3 lita idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Bgld RPG steht zwar die Erteilung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf einer Grünfläche im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan, wenn diese Grünfläche nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. a Bgld RPG gesondert ausgewiesen ist; dies hat gemäß § 20 Abs. 1 Bgld RPG u.a. die Unzulässigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Folge. Allerdings normiert § 20 Abs. 4 Bgld RPG eine Ausnahme von eben dieser Rechtsfolge, wenn das Bauvorhaben für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig ist. In diesem Fall steht der Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan der Erteilung u.a. einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht hindernd entgegen. Für die Auffassung, eine "Notwendigkeit" im Sinne des § 20 Abs. 4 Bgld RPG könne nur angenommen werden, wenn eine gesonderte Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 Bgld RPG erfolgt ist, bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs. 4 Bgld RPG die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude auf Grünflächen nach Maßgabe ihrer Notwendigkeit gerade dann, wenn diese Errichtung im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100244.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten