Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 7 AVG, E 10, 11, referierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X06Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013