RS Vwgh 2007/10/2 2004/10/0174

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §23 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;

Rechtssatz

Einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid liegt eine Wertentscheidung zu Grunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (vgl. etwa das zum Kärntner Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 98/10/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100174.X01

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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