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E3L E15103020Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;Rechtssatz
Im Beschwerdefall könnte erwogen werden, ob es geboten sei, - im Sinne von Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes - erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren. Derartige Erwägungen scheitern aber schon daran, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichende Darlegungen fehlen, die der Annahme, es liege ein so genanntes "faktisches Vogelschutzgebiet" vor, eine tragfähige Grundlage geben könnten (zu diesen Anforderungen vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und zwar insbesondere Punkt 15.4.3.2.). Entgegen den Anforderungen, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, fehlen im angefochtenen Bescheid nämlich in qualitativer wie quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) die Wertigkeit des vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der andern in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 16. April 2004, insbesondere Punkt 18.2.2.). Die belangte Behörde hat, indem sie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzzwecken gestützt hat, die für das betroffene Gebiet gar nicht festgelegt wurden, die Rechtslage verkannt. Gleiches gilt für die unter Vorschreibung von Bedingungen festgestellte Verträglichkeit des Projektes des Beschwerdeführers mit nicht normativ festgelegten und daher rechtens nicht heranzuziehenden Erhaltungszielen des betroffenen Gebietes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100165.X02Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009