RS Vwgh 2007/10/2 2006/10/0175

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fiktion des § 1a Abs. 4 lit. a ForstG kommt - abgesehen von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur für forstlich nicht genutzte Grundflächen zum Tragen. Eine forstliche Nutzung liegt aber nicht nur im Falle (aktiver) forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen (zu denen etwa Fällungen zu zählen sind) vor, sondern auch dann vor, wenn eine Waldfläche der natürlichen Verjüngung überlassen wird (vgl. die Gesetzesmaterialien RV 970 BlgNR, XXI. GP, S. 29, und z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139). Bereits der Umstand, dass auf den in Rede stehenden Flächen Naturverjüngung Platz gegriffen hat, steht daher einer Anwendung des § 1a Abs. 4 lit. a ForstG entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X03

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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