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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0383 E 14. Dezember 1998 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfügungsberechtigung des Pächters kommt es ebenso wenig an wie auf jene Rechtsstellung, die ihm aus der Einräumung eines Vorkaufsrechtes erwachsen ist.)Stammrechtssatz
§ 34 Abs 3 lit c ForstG 1975 stellt bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum ab. Pachtflächen sind daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X07Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017