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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen ist. Eine Geldleistung wurde der Beschwerdeführerin nicht auferlegt. Es trifft zwar zu, dass der Bescheid insofern vollstreckbar ist, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1974, Zl. 0972/74, VwSlg 8719 A/1974). Einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde kann daher auch im Prinzip aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 1999, Zl. AW 98/08/0090). Die Beschwerdeführerin hätte ausführen müssen, inwieweit sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung in ihren Interessen berührt wird. Sie hat sich aber auf finanzielle Auswirkungen berufen, ohne darzulegen, dass die von ihr behauptete Nachzahlungsforderung der Wiener Gebietskrankenkasse vollstreckbar wäre bzw. der in Beschwerde gezogene Bescheid überhaupt unmittelbar zu einer Zahlungsverpflichtung führt. Im Hinblick darauf geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das von einer unmittelbaren finanziellen Belastung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeht und nur diese Belastung ins Treffen führt, ins Leere.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007080045.A01Im RIS seit
24.01.2008