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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ist seit der letzten Vernehmung des Asylwerbers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von knapp drei Jahren vergangen, so kann die Asylbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers mittlerweile nicht verändert hätten. Es wäre daher geboten gewesen, dem Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK relevanten Umständen zu geben (Hinweis E 26. Juni 2007, 2006/01/0487).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007201043.X01Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011