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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 zuzurechnen ist, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung - die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes sowohl nach § 13 Abs. 1 AsylG 1997 als auch nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung notwendig ist - erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (Hinweis E 15. Dezember 2006, 2006/19/0299).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007200416.X03Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009