RS Vwgh 2007/10/5 2007/20/0416

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Veröffentlicht am 05.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 zuzurechnen ist, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung - die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes sowohl nach § 13 Abs. 1 AsylG 1997 als auch nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung notwendig ist - erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (Hinweis E 15. Dezember 2006, 2006/19/0299).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007200416.X03

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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