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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1070 B 28. Februar 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/20/0688 B 14. November 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 5. Oktober 2007, 2007/20/1068).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007201068.X03Im RIS seit
11.02.2008