RS Vwgh 2007/10/9 2006/02/0294

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0246 E 24. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0175).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020294.X01

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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