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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0246 E 24. März 1993 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0175).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020294.X01Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008