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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 18 Abs. 3 ArbeitsstättenV 1998 bzw. § 20 Abs. 1
Z. 1 legcit (arg.: "Personen, die ... angewiesen sein könnten")
kommt es nur auf das möglicherweise Angewiesensein auf die Benützung an. Es wird daher mit dem Vorbringen, aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer zweier verschiedener Firmen die selben Ein- und Ausgänge benützten, lasse sich nicht schließen, dass keine eigenen Ein- bzw. Ausgänge bzw. Notausgänge für Mitarbeiter einer dieser Firmen bestanden hätten, nicht konkret dargetan, dass für die Arbeitnehmer dieser Firma die Benützung der Ein- bzw. Ausgänge, Fluchtwege bzw. Notausgänge nicht in Frage kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020004.X01Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011