RS Vwgh 2007/10/9 2007/02/0278

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Schutz der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. den diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ... zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt ..."; siehe auch E 11. August 2006, 2005/02/0224). Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG iVm § 23 Arbeitsinspektionsgesetz zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020278.X03

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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