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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Rechtssatz
Für den Schutz der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. den diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ... zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt ..."; siehe auch E 11. August 2006, 2005/02/0224). Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG iVm § 23 Arbeitsinspektionsgesetz zulässig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020278.X03Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009