TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/26 B68/84

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10607/1985

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall (Bemessung des zuerkannten Unterstützungsbeitrages) nach Aufhebung des Erlasses des BMJ vom 25. August 1960 betreffend Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten als gesetzwidrig

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 29. November 1983, Z 599.00/11-III 1/83, wurde der Bescheid erster Instanz bestätigt, mit dem Dr. G W, gestützt auf den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 25. August 1960, Z JMZ 4260/60, ab 1. September 1983 ein Unterstützungsbeitrag von monatlich 70 vH des jeweiligen Gehaltes eines Richteramtsanwärters abzüglich der von ihm nach dem Heeresgebührengesetz bezogenen Barleistungen (Taggeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie) bewilligt wurde. Ferner war festgestellt worden, daß Dr. G W nach je dreimonatiger Gerichtspraxis eine Sonderzuwendung in Höhe von 50 vH des monatlichen Unterstützungsbeitrages iS des Bescheides erhält.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 25. August 1960 in der geltenden Fassung angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 25. August 1960, Z JMZ 4260/60, idF der Erlässe vom 14. Juli 1970, Z JMZ 3197/20/70, und vom 30. April 1979, Z JMZ 599.00/6/III 1/79, ein und hob mit Erk. VfSlg. 10607/1985 den Erlaß in der angegebenen Fassung als gesetzwidrig auf.

III. 1. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendete die bel. Beh. die als gesetzwidrig befundene Vorschrift an. Auf diese Bestimmungen stützte sich die Bemessung des dem Bf. zuerkannten Unterstützungsbeitrages.

Nach der Aufhebung dieses Erlasses ist die Bewilligung eines Unterstützungsbeitrages für den Bf. überhaupt auf keine Rechtsvorschrift mehr zu stützen. Der Bf. ist daher dadurch, daß ihm ein Unterstützungsbeitrag in einer Höhe bewilligt wurde, die angeblich nicht dem Erlaß entspricht, nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Auch die Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm ist ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B68.1984

Dokumentnummer

JFT_10148874_84B00068_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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