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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Verstoß des Nicht-Vorzeigens eines Dokumentes ist nicht zwingend mit dem Deliktstatbestand des Nicht-Mitführens dieses Dokumentes verbunden (E 27. Mai 2004, 2002/03/0068). Im Falle, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu enthält, dass der Besch die betreffende Unterlage nicht mitgeführt hätte, wird der Besch durch einen Spruch "er habe den Zulassungsschein des Sattelanhängers nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen" in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020294.X02Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008