RS Vwgh 2007/10/9 2007/02/0004

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §17 Abs1 Z1;
ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs3;
ASchG 1994 §19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon aus der Definition des Begriffs der Arbeitsstätte in § 19 Abs. 1 AschG 1994, aber auch verstärkt durch die Wortfolge "in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang" in § 17 Abs. 1 Z. 1 ArbeitsstättenV 1998 ist klar, dass sich die Bestimmungen der ArbeitsstättenV 1998 - mit Ausnahme des hier nicht interessierenden 6. Abschnittes - nicht nur auf den unmittelbaren Bereich der "eingebetteten" Abteilung einer Firma, sondern auch auf die hier interessierenden Fluchtwege und Notausgänge im Gebäude, in dem sich diese Abteilung befindet, beziehen. Bestärkt wird dieses Verständnis etwa durch § 18 Abs. 3 ArbeitsstättenV 1998, nach dem unter anderem auch die (hier) in dieser Abteilung arbeitenden Dienstnehmer einer Firma auf die Dimensionierung der Fluchtwege und Notausgänge mit einzurechnen sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020004.X04

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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