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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsstättenV 1998 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon aus der Definition des Begriffs der Arbeitsstätte in § 19 Abs. 1 AschG 1994, aber auch verstärkt durch die Wortfolge "in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang" in § 17 Abs. 1 Z. 1 ArbeitsstättenV 1998 ist klar, dass sich die Bestimmungen der ArbeitsstättenV 1998 - mit Ausnahme des hier nicht interessierenden 6. Abschnittes - nicht nur auf den unmittelbaren Bereich der "eingebetteten" Abteilung einer Firma, sondern auch auf die hier interessierenden Fluchtwege und Notausgänge im Gebäude, in dem sich diese Abteilung befindet, beziehen. Bestärkt wird dieses Verständnis etwa durch § 18 Abs. 3 ArbeitsstättenV 1998, nach dem unter anderem auch die (hier) in dieser Abteilung arbeitenden Dienstnehmer einer Firma auf die Dimensionierung der Fluchtwege und Notausgänge mit einzurechnen sind.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020004.X04Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011