RS Vwgh 2007/10/9 2007/02/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §297;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Vorwurf, fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen, die zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich gewesen seien, wesentlich erschwert zu haben, ist nicht vom Selbstbezichtigungsverbot umfasst (vgl. § 297 StGB), denn die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 reicht jedenfalls so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch "zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet", was voraussetzt, dass vom tatsächlichen Lenker nicht eine andere Person als Lenker vorgeschoben wird, auf den sich die Ermittlungen "zur Person" richten (E 28. Jänner 1985, 85/18/0008).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020157.X01

Im RIS seit

08.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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