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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §19 Abs1;Rechtssatz
Beim Begriff Arbeitsstätte handelt es sich sich um die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (E 22. Oktober 1999, 98/02/0234).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020004.X03Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011