RS Vwgh 2007/10/10 2007/03/0151

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
SeilbG 2003 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;

Rechtssatz

Im hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, hat der VwGH unter Hinweis auf frühere Judikatur ausgeführt, Wasserberechtigte im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006) seien die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf ein Wassernutzungsrecht gemäß § 12 Abs 2 WRG kann daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Wasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338, mwN). Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl das hg Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl 2005/07/0019, mwN). (Hier betreffend Parteistellung nach § 40 SeilbG 2003).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebietöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030151.X02

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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