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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch § 40 SeilbG 2003 folgt - nahezu wortgleich - § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist nicht zu entnehmen, dass mit der zitierten Bestimmung eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, wonach die in Rede stehenden "Seilbahnen" dem EisenbahnG 1957 unterfielen, weshalb für den Bau derartiger Anlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung notwendig war, hinsichtlich der sich die Parteistellung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 bestimmte, normiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Wasserberechtigten Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung zukommt, auf die Judikatur zu § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 zurückgegriffen werden.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030151.X01Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010