RS Vwgh 2007/10/10 2007/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
SeilbG 2003 §40;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch § 40 SeilbG 2003 folgt - nahezu wortgleich - § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist nicht zu entnehmen, dass mit der zitierten Bestimmung eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, wonach die in Rede stehenden "Seilbahnen" dem EisenbahnG 1957 unterfielen, weshalb für den Bau derartiger Anlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung notwendig war, hinsichtlich der sich die Parteistellung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 bestimmte, normiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Wasserberechtigten Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung zukommt, auf die Judikatur zu § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 zurückgegriffen werden.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030151.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten