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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Aus der vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Urkunde ergibt sich zwar, dass der darin genannten M B bestimmte Aufgaben übertragen wurden, wobei ihr jedoch ausdrücklich nur die Überprüfung und Kontrolle dieser Bereiche oblag. Dass M B für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht auf M B übertragen worden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030179.X01Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008