RS Vwgh 2007/10/10 2004/03/0179

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Urkunde ergibt sich zwar, dass der darin genannten M B bestimmte Aufgaben übertragen wurden, wobei ihr jedoch ausdrücklich nur die Überprüfung und Kontrolle dieser Bereiche oblag. Dass M B für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht auf M B übertragen worden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030179.X01

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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