RS Vwgh 2007/10/10 2004/03/0179

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Rechtssatz

In der Anzeige war als "Unternehmen" die M & G GmbH & Co KG genannt worden. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Unternehmens, das der Beschuldigte als Geschäftsführer vertritt, als "R GmbH (vormals M & G GmbH & Co KG)" geht deutlich hervor, dass das Verwaltungsdelikt dem Beschuldigten als Vertreter der M & G GmbH & Co KG vorgeworfen wurde, wobei jedoch von der Behörde erster Instanz - fälschlicherweise - angenommen wurde, dass diese nun als R GmbH firmiere. Bei dieser Bezeichnung des Unternehmens des Beschuldigten handelt es sich infolge der Hinzufügung eines "vormals" geltenden Firmenwortlautes zur nunmehr vermeintlich geänderten Firma - wobei eine solche Änderung des Firmenwortlautes tatsächlich jedoch nicht erfolgt war - nicht um die Nennung eines anderen Unternehmens im Spruch des Straferkenntnisses, sondern um eine fehlerhafte Bezeichnung des Firmenwortlautes der M & G GmbH & Co KG. Diese Fehlbezeichnung ändert nichts daran, dass das Delikt dem Beschuldigten als Geschäftsführer der M & G GmbH & Co KG vorgeworfen wurde. Die Berufungsbehörde war daher nicht daran gehindert, den Firmenwortlaut mit dem Berufungsbescheid richtig zu stellen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030179.X02

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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