RS Vwgh 2007/10/10 2007/03/0151

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
SeilbG 2003 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Eine Parteistellung (hier nach § 40 SeilbG 2003) besteht nicht etwa schon deshalb nicht, weil eine Beeinträchtigung von Rechten durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich, weil es damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung der Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach schon dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl 2005/07/0019).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030151.X03

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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