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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Parteistellung (hier nach § 40 SeilbG 2003) besteht nicht etwa schon deshalb nicht, weil eine Beeinträchtigung von Rechten durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich, weil es damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung der Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach schon dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl 2005/07/0019).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030151.X03Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010