RS Vwgh 2007/10/10 2006/03/0151

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das TKG 2003 normiert keine dingliche Wirkung eines gemäß § 56 Abs 2 leg cit erlassenen Bescheides. Zwar kann Bescheiden die dingliche Wirkung auch ohne gesetzliche Anordnung zukommen. Die dafür notwendige Voraussetzung, dass nämlich ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl 98/07/0078, oder vom 24. Oktober 2000, Zl 2000/05/0020), liegt im Beschwerdefall nicht vor: Maßgebend für die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission im Vorverfahren, der Änderung der Eigentumsverhältnisse die Zustimmung nur unter Auflagen zu erteilen, die im Wesentlichen eine Verwertung des Frequenzpaketes in bestimmter Weise anordnen, waren nicht etwa bestimmte (objektive) Eigenschaften der "Sache", also des Frequenzpaketes, vielmehr die festgestellte Marktstruktur in Österreich im UMTS-Frequenzbereich, also die (persönlichen) Eigenschaften der Verfahrensparteien sowie der anderen Marktteilnehmer (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030151.X04

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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