RS Vwgh 2007/10/10 2006/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030151.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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