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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Für die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030151.X01Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014