RS Vwgh 2007/10/11 2007/12/0017

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg

Norm

LBPG Slbg 2001 §33 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §33;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs3 idF 2004/092;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs3 Z2 idF 2004/092;
LBPG Slbg 2001 §4 Abs4 Z4;
PensionsV Slbg 2003 §1 Abs1;
PensionsV Slbg 2003 §2;
PensionsV Slbg 2004 §1 Abs1;
PensionsV Slbg 2006 §1 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sollte durch die Zuerkennung des als "Ergänzungsbetrag" aufgewiesenen Betrages von EUR 176,63 im Bescheid bei der Berechnung des Ruhebezuges der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 4 Slbg LBPG 2001 Rechnung getragen werden. Konsequenterweise bildet dieser Ergänzungsbetrag nach dem dem genannten Bescheid angeschlossenen Ruhegenussbemessungsblatt auch einen Teil des damit bemessenen Ruhebezuges. Eine Rechtsgrundlage dafür, den in Rede stehenden "Ergänzungsbetrag" in der Weise zu erhöhen, dass der Ruhebezug des Beamten dem im jeweiligen Jahr gebührenden Gehalt eines Aktivbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V entspricht, ist nicht erkennbar. Eine derartige Vorgangsweise würde auch der durch § 37 Slbg LBPG 2001 offenkundig intendierten "Entkoppelung" der Erhöhung der Ruhebezüge von Erhöhungen der Gehaltsansätze aktiver Beamte widersprechen. Ebenso wenig bestand schon im Hinblick auf die Höhe des dem Beamten zustehenden Ruhebezuges eine Rechtsgrundlage für die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage im Verständnis des § 33 Slbg LBPG 2001, welche - im Falle ihrer Gebührlichkeit - im Übrigen für jedes Jahr unter Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der in diesem Jahr herrschenden Verhältnisse und nicht durch die Anwendung von Aufwertungsfaktoren auf eine für vorangegangene Zeiträume bemessene Ergänzungszulage zu ermitteln gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120017.X01

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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