Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MinroG 1999 §1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 1 Z. 2 MinroG 1999 ist der Abbau (hier: des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit) nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Z. 1: Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Z. 3: Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 75.) "fallen (daher) beim
Untertagbau unter das Gewinnen neben dem Abbau auch ... das
Herstellen von Sturzschächten ... . ". Im Fall des Abbaues von
grundeigenem Dolomit ist demnach neben dem eigentlichen Abbau auch die Abförderung des abgebauten Dolomits und damit auch die Herstellung des hiefür vorgesehenen Sturzschachtes zum Begriff "Gewinnen" zu zählen, sodass die unter- und obertägige Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes projektiert ist, wofür - bei Vorliegen der Voraussetzung des § 171 Abs. 3 Z. 3 zweiter Satzteil MinroG 1999 - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist. Diese Regelung wurde geschaffen, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeit zu verhindern (Vgl. hierzu die Materialien EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 76 und 120).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003040079.X03Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016