RS Vwgh 2007/10/11 2003/04/0079

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §1 Z2;
MinroG 1999 §171 Abs3 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Z. 2 MinroG 1999 ist der Abbau (hier: des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit) nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Z. 1: Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Z. 3: Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 75.) "fallen (daher) beim

Untertagbau unter das Gewinnen neben dem Abbau auch ... das

Herstellen von Sturzschächten ... . ". Im Fall des Abbaues von

grundeigenem Dolomit ist demnach neben dem eigentlichen Abbau auch die Abförderung des abgebauten Dolomits und damit auch die Herstellung des hiefür vorgesehenen Sturzschachtes zum Begriff "Gewinnen" zu zählen, sodass die unter- und obertägige Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes projektiert ist, wofür - bei Vorliegen der Voraussetzung des § 171 Abs. 3 Z. 3 zweiter Satzteil MinroG 1999 - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist. Diese Regelung wurde geschaffen, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeit zu verhindern (Vgl. hierzu die Materialien EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 76 und 120).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003040079.X03

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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