RS Vwgh 2007/10/11 2007/12/0130

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L26005 Lehrer/innen Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
LDG 1984 §19;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litb;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06 u.a., V 69/06 u.a., wonach § 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung -

in verfassungswidriger Weise - der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage wurde auch der angefochtene, vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gefertigte Bescheid auf der Grundlage dieses Mandates, also durch die sich des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Hilfsapparat bedienende Salzburger Landesregierung, erlassen. Jene Rechtsnormen, welche letztere dazu ermächtigt hatten, sich des Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung in unzulässiger Weise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichzuhaltenden Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0129).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120130.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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