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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0141Rechtssatz
Aus dem, aus den Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR XXI. GP) abzuleitenden, Zweck des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001, weniger finanzstarke Printmedien gegenüber finanzstarken, marktmächtigen Printmedien, denen genügend Werbemittel für Werbung im ORF-Fernsehen zur Verfügung steht, zu schützen, kann kein subjektives Recht einer bestimmten Verlagsgruppe an einer Feststellung gemäß § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 abgeleitet werden, weil sich dieser Schutzzweck nicht auf ein spezifisches Printmedium, sondern auf - sämtliche - weniger finanzstarke Printmedien erstreckt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040043.X06Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011