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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PubFG 1972 §3;Rechtssatz
Aus § 13 Abs. 1 PubFG 1984 ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes I dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in § 13 Abs. 1 legcit die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den Antrag der auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist:
Abschnitt I des PubFG 1984 spricht (bloß) davon, dass Förderungsmittel "zuzuweisen" sind (§ 2 Abs. 1 PubFG 1984) und dass der Bundesregierung die "Beschlussfassung" über die Festsetzung von Zusatzbeträgen zukommt (§ 3 Abs. 3 legcit), das Gesetz weist der Bundesregierung aber keine förmliche Entscheidungspflicht zu (Hinweis E 31. Jänner 1974, VwSlg 8542 A/1974). Vor allem aber verweist § 5 PubFG 1984 Rechtsstreitigkeiten ua "über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1)" ausdrücklich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte umfasst daher gemäß § 3 Abs. 1 PubFG 1984 auch die Frage, ob ein Rechtsträger förderungswürdig iSd § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist und ob ihm damit - weil gemäß § 2 Abs. 1 legcit jedem förderungswürdigen Rechtsträger Förderungsmittel zuzuweisen sind - ein Rechtsanspruch (vgl. die Regierungsvorlage zu § 3 der Stammfassung dieses Gesetzes, 314 BlgNR XIII. GP, 5) auf Zuweisung von Mitteln zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040185.X02Im RIS seit
01.11.2007