RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0221

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.13 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.8 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Beamte hat bestritten, dass die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Teilstellenwertpunkte (die Umrechnung aus den Werten der Bewertungszeile in dreistellige Werte) im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt worden wären. Diese Frage spielt im vorliegenden Fall deshalb eine Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Teilstellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die erstangeführte Richtverwendung (2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle) über dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beamten, die zweitangeführte (2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle) jedoch unter diesem Arbeitsplatz zu liegen komme, wobei beide Richtverwendungen der Funktionsgruppe A 2/5 zugeordnet sind. Es liegt im Beschwerdefall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann. Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen. Weiters wäre darzulegen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120221.X05

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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