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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Beamte hat bestritten, dass die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Teilstellenwertpunkte (die Umrechnung aus den Werten der Bewertungszeile in dreistellige Werte) im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt worden wären. Diese Frage spielt im vorliegenden Fall deshalb eine Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Teilstellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die erstangeführte Richtverwendung (2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle) über dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beamten, die zweitangeführte (2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle) jedoch unter diesem Arbeitsplatz zu liegen komme, wobei beide Richtverwendungen der Funktionsgruppe A 2/5 zugeordnet sind. Es liegt im Beschwerdefall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann. Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen. Weiters wäre darzulegen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120221.X05Im RIS seit
21.11.2007