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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinne des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Verfahrensschritte vornimmt, die sie zuvor unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlassen hat. Dies war hier die Gewährung von rechtlichem Gehör. Darüber hinaus hindert § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde jedoch nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich außer Betracht gelassen hat (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0062).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120107.X05Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011