RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0112

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §321 Abs2;
BVergG 2006 §56 Abs3;
BVergG 2006 §64;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 64 BVergG 2006 enthält zunächst die Verpflichtung des Auftraggebers, für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Dabei handelt es sich um eine nach Tagen bemessene Frist, die gemäß § 56 Abs. 3 BVergG 2006 mit 0.00 Uhr des Tages, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt, beginnt, bei deren Berechnung jedoch dieser Tag nicht einzurechnen ist. Sowohl die gesetzlich geregelte Mindestdauer der Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen als auch die für die Rechtsfolgen des § 321 Abs. 2 BVergG maßgebliche Mindestdauer ist nach Tagen bemessen. Geht man davon aus, dass § 56 Abs. 3 BVergG 2006 auf die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen nicht anwendbar sei, müsste zur Prüfung der Fragen, ob die 14-tägige Mindestdauer eingehalten wird oder ob die Frist mindestens 15 Tage dauert, zunächst nicht nur der Tag der "erstmaligen Verfügbarkeit" des die Bekanntmachung enthaltenden Publikationsmediums erhoben werden, sondern der genaue Zeitpunkt, was jedenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dies wollte. Der Umstand, dass die Abgabe von Teilnahmeanträgen nur bis zu dem vom Auftraggeber festgesetzten bestimmten Zeitpunkt möglich ist und die Abgabefrist daher nicht erst mit Ablauf dieses Tages endet, ändert nichts daran, dass die Frage, ob die Abgabefrist mindestens 14 bzw 15 Tage dauert, auf die dargestellte Weise nach der Regel des § 56 Abs. 3 BVergG 2006 zu lösen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040112.X02

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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