RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0172

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §19a idF 2003/I/130;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0154 E 15. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG 1956 vorgesehene Form der Pauschalierung (so genannte "Gruppenpauschalierung") durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Im Beschwerdefall ist jedoch davon auszugehen, dass der von den Behörden zitierte Erlass über die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259, sowie vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120172.X01

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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