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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §52 Abs3 idF 2003/001;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erwerbsfähigkeit jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt gegeben ist. Der Oberste Gerichtshof hat etwa in seinem Beschluss vom 16. Juni 1992, 10 Ob S 119/92, die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen sei. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände. Die Prüfung dieser Frage hat unabhängig von einer speziellen beruflichen Tätigkeit und deren Ausmaß zu erfolgen (Hinweis E vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0194, sowie vom 17. November 2004, Zl. 2001/12/0044, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120149.X01Im RIS seit
05.12.2007Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013