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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach § 92 OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120107.X03Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011