RS Vwgh 2007/10/11 2005/04/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §13 Abs3;
ORF-G 2001 §17 Abs2 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen eines Hinweises auf den Auftraggeber im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G spricht im Beschwerdefall, dass dieser offensichtlich nicht vom ORF (fallbezogen: nicht vom Moderator bzw. Kommentator der Sportsendung) stammte. Vielmehr handelt es sich beim in Rede stehenden Spot um Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G, was sich nicht nur aus dem Umstand ergibt, dass die Hinweise auf den Auftraggeber durch einen - vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer nicht dem ORF zugerechneten - Darsteller vermittelt werden, sondern vor allem auch inhaltlich eigenständig in Form einer geschlossenen Handlung mit werblicher Gestaltung: Die Spots wurden als kurze Werbefilme präsentiert, die abseits des Sportgeschehens an einem eigenständigen Drehort spielen und einen vom Ablauf der Sportübertragung losgelösten Inhalt haben. Dass die Spots nicht gemäß § 13 Abs. 3 ORF-G durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen sein mögen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153), ändert an ihrer Eigenschaft als Werbung nichts. Diese Anforderung des § 13 Abs. 3 ORF-G stellt nämlich nur eine Rechtsfolge und kein Ausschlusskriterium des Vorliegens von Werbung dar (andernfalls würde § 13 Abs. 3 ORF-G ins Leere laufen, weil die mangelnde Abgrenzung von anderen Programmteilen immer zum Verlust des Charakters als Werbung und damit zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen würde).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X02

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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