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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Gegen das Vorliegen eines Hinweises auf den Auftraggeber im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G spricht im Beschwerdefall, dass dieser offensichtlich nicht vom ORF (fallbezogen: nicht vom Moderator bzw. Kommentator der Sportsendung) stammte. Vielmehr handelt es sich beim in Rede stehenden Spot um Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G, was sich nicht nur aus dem Umstand ergibt, dass die Hinweise auf den Auftraggeber durch einen - vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer nicht dem ORF zugerechneten - Darsteller vermittelt werden, sondern vor allem auch inhaltlich eigenständig in Form einer geschlossenen Handlung mit werblicher Gestaltung: Die Spots wurden als kurze Werbefilme präsentiert, die abseits des Sportgeschehens an einem eigenständigen Drehort spielen und einen vom Ablauf der Sportübertragung losgelösten Inhalt haben. Dass die Spots nicht gemäß § 13 Abs. 3 ORF-G durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen sein mögen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153), ändert an ihrer Eigenschaft als Werbung nichts. Diese Anforderung des § 13 Abs. 3 ORF-G stellt nämlich nur eine Rechtsfolge und kein Ausschlusskriterium des Vorliegens von Werbung dar (andernfalls würde § 13 Abs. 3 ORF-G ins Leere laufen, weil die mangelnde Abgrenzung von anderen Programmteilen immer zum Verlust des Charakters als Werbung und damit zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen würde).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X02Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011