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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §17 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 17 Abs. 2 Z 1 ORF-G normiert, dass Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden dürfen, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des ORF in Bezug auf die Sendungen angetastet werden. Dies ist auch dem Verständnis des zweiten Satzes des § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G zugrunde zu legen. Unter einem unzulässigen Hinweis auf den Auftraggeber im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann daher (will man dem Gesetzgeber nicht eine redundante Regelung unterstellen) nur eine Äußerung verstanden werden, die von Seiten des ORF bzw. seiner Mitarbeiter getätigt wird, nicht aber, wenn sie vom Auftraggeber stammt (eine Einflussnahme auf den Inhalt der Sendung durch den Auftraggeber wäre schon nach der Z 1 der letztgenannten Bestimmung unzulässig).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X01Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011