TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/27 V16/82

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Verordnung der Gemeinde Stattegg vom 11.05.79 betreffend Erklärung von Aufschließungswegen als öffentliche Interessentenwege und Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in Wegegenossenschaft

Beachte

Kundmachung am 22. Juli 1986, LGBl. für Stmk. 59/1986

Leitsatz

V der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979 betreffend Erklärung von Aufschließungswegen als öffentliche Interessentenwege und Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in Wegegenossenschaft; Gesetzwidrigkeit der V mangels Kundmachung des vom Gemeinderat beschlossenen jeweiligen Beitragsanteils des einzelnen Beitragspflichtigen

Spruch

Die V der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979, betreffend die Erklärung der Aufschließungswege im nördlichen Teil der Ortschaft Hub als öffentliche Interessentenwege und die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft Stattegg-Hub (Beschluß des Gemeinderates vom 11. Mai 1979, kundgemacht an der Gemeindeamtstafel vom 12. bis 28. Mai 1979) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Stmk. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im LGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VwGH ist ein Verfahren über die von DDr. H A erhobene Beschwerde gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24. April 1980 anhängig, mit dem die Vorstellung des Bf. gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stattegg vom 23. Juni 1979 abgewiesen worden war. Im gemeindebehördlichen Verfahren war unter Berufung auf §45 Abs2 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154, idF der Nov. LGBl. 195/1969 und die V der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979, betreffend die Erklärung der Aufschließungswege im nördlichen Teil der Ortschaft Hub als öffentliche Interessentenwege und die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft Stattegg-Hub die Beitragsleistung des Bf. zu den Kosten der Wegherstellung mit 2,777778 vH festgesetzt worden.

Der VwGH geht davon aus, daß er die bezeichnete (auf einem Gemeinderatsbeschluß vom 11. Mai 1979 beruhende) V bei der Entscheidung über die ihm vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte, und stellt unter Bezugnahme auf Art139 B-VG den Antrag, sie als gesetzwidrig aufzuheben. Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V legt der antragstellende Gerichtshof folgendermaßen dar:

"Der Beschwerdeführer hatte vor Jahren eine Reihe von Parzellen aus seinem Grundbesitz in der Gemeinde Stattegg zur Schaffung von Bauplätzen abverkauft. Im Parzellierungsplan war eine private Aufschließungsstraße zu den einzelnen Bauparzellen vorgesehen, wobei in den Kaufverträgen Bestimmungen über die Miteigentumsverhältnisse an dieser 'Siedlungsstraße' und über deren Herstellung sowie über die Aufteilung der Erhaltungskosten enthalten waren. In einem Widmungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg vom 28. Juli 1965 war unter anderem vorgeschrieben worden:

'...

6. Die Straßenflächen sind mittels einer eigenen Parzellennummer auszuscheiden und als Siedlerstraße grundbücherlich in einen Grundbuchskörper für alle Siedler anteilsmäßig zu vereinen. Die Errichtung der Siedlerstraße hat vor Erteilen der Baubewilligung zu erfolgen.

7. Für die künftige Erhaltung der Siedlerstraße sind anteilsmäßig die einzelnen Siedler verantwortlich.

...'

Nach den im Verwaltungsverfahren unwiderlegten Behauptungen des Beschwerdeführers wurde diese 'Siedlerstraße' im Herbst 1977 asphaltiert.

In der Folge ergaben sich offenbar Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Herstellungs- und Erhaltungskosten für die bestehende Aufschließungsstraße. Am 30. März 1979 stellte die 'öffentl. rechtl. Weggenossenschaft Stattegg-Hub' unter Berufung auf einen in der Jahreshauptversammlung vom 22. März 1979 gefaßten Beschluß - zu diesem Zeitpunkt bestand für eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mangels einer entsprechenden Verordnung der Gemeinde nach §45 Abs3 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes noch keine Rechtsgrundlage - beim Gemeindeamt Stattegg den Antrag, 'a) die Grundstücke: Teil von ... und ... als öffentliche Interessentenwege zu erklären, b) die Beitragspflichtigen bescheidmäßig in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft zusammenzufassen mit der Wirkung, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht, c) laut beiliegender Mitgliederliste die Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft bescheidmäßig festzulegen,

d) die Satzung der öffentl. rechtl. Weggenossenschaft zu genehmigen.'

Dem Antrag angeschlossen war eine Mitgliederliste mit Aufteilungsschlüssel, in welcher für jedes Mitglied 1/36-Anteil, d.s. 2,777778%, vorgesehen war, darunter auch für den Beschwerdeführer. Dem Antrag war ferner eine Beilage 'Satzungen der öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Stattegg-Hub' angeschlossen.

In der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 1979 finden sich folgende Ausführungen:

'Es wurde der Antrag der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft Stattegg-Hub vom 30. März 1979 verlesen. Nach eingehender Beratung und Debatte beschloß der Gemeinderat einstimmig:

a) Die Grundstücke: Teil von ... (Teil von der Landesstraße bis zu

den Grundstücken ... und ...), ... und ... in der KG Stattegg werden

als öffentlicher Interessentenweg erklärt.

b) Die Beitragspflichtigen werden bescheidgemäß in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammengefaßt mit der Wirkung, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

c) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des Interessentenweges wird wie folgt entschieden: ...' (Es folgt eine Aufzählung der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe eines Kostenanteiles von je einem 36stel, d.s. 2,777778%, darunter auch für den Beschwerdeführer und für die Gemeinde.)

'd) Die Satzungen der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft Stattegg-Hub, die der Verhandlungsschrift angeschlossen sind, werden genehmigt.'

Vom 12. Mai 1979 bis 28. Mai 1979 wurde, vom Bürgermeister unterschrieben, folgende 'Verordnung der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979, über 1. die Erklärung der Aufschließungswege im nördlichen Teil der Ortschaft Hub als öffentliche Interessentenwege,

2. die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft Stattegg-Hub kundgemacht:

'Auf Grund des §8 Abs3 und §45 Abs1, 2 und 3 des Steiermärkischen

Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 ... wird verordnet:

1. Die hiefür benötigten Grundstücke ... (Teilstück von der

Landesstraße bis zu den Grundstücken ... und ...), ... und ... in der

KG Stattegg werden in einen öffentlichen Interessentenweg umgewandelt.

2. Folgende Liegenschaftsbesitzer im Einzugsgebiet des gegenständlichen Interessentenweges werden in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft Stattegg-Hub mit der Wirkung zusammengefaßt, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht: ...

6. DDr. A H, 8010 G-Straße, Liegenschaft EZ 1. 16 KG. Stattegg ...

Diese Verordnung erlangt gemäß §92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 ... mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage Rechtswirksamkeit.'

Schon gegen die Erklärung der Grundstücke als öffentlicher Interessentenweg ergeben sich hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit Bedenken. Öffentliche Interessentenwege sind gemäß §7 Abs1 Z5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8). Gemäß §8 Abs3 LStVG 1964, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr.

195/1969, erfolgt die Einreihung (Erklärung), Neuanlage, Verlegung,

der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die

Auflassung ... eines öffentlichen Interessentenweges ... durch

Verordnung der Gemeinde. Gemäß §48 Abs2 LStVG 1964 kann für die

Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung

öffentlicher Interessentenwege die Enteignung von der

Ortsgemeinde ... in Anspruch genommen werden.

§1 LStVG 1964 lautet:

'(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (§5) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für öffentliche Straßen im verbauten oder zur Verbauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als die Bauordnung nicht besondere Vorschriften enthält.'

Im §2 Abs1 dieses Gesetzes heißt es:

'Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.' Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet gemäß §3 LStVG 1964, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Nach den vorgenannten Gesetzesstellen, insbesondere §48 Abs2 LStVG 1964, scheint die Anlage eines öffentlichen Interessentenweges, wenn die dazu benötigte Grundfläche im Privateigentum steht, eines Enteignungsverfahrens zu bedürfen, welches wiederum nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen voraussetzt, daß 'das allgemeine Beste' (§365 ABGB) dies erfordert. Die letztere Voraussetzung scheint daher auch für die Erklärung einer Straße zum öffentlichen Interessentenwege zu bestehen. Im vorliegenden Falle scheint - außer der nachträglichen Unzufriedenheit der Käufer von Bauparzellen mit dem vertraglich festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel - keine Schwierigkeit bei der Herstellung, Erhaltung und Benützung der Aufschließungsstraße aufgetreten zu sein. Insbesondere scheint die Benützung durch den öffentlichen Verkehr auch durch den vorhin erwähnten Widmungsbewilligungsbescheid von 1965 sichergestellt zu sein. Der bloße Umstand, daß eine Aufschließungsstraße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde (§2 Abs1 LStVG 1964), scheint für sich allein kein ausreichender Grund für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Festlegung eines öffentlichen Interessentenweges durch Verordnung der Gemeinde zu sein, sondern vielmehr einerseits erst die Anwendbarkeit des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zu begründen und andererseits - in Verbindung mit §5 - der Sicherung des Gemeingebrauches zu dienen, nicht aber einer Änderung der vertraglich festgelegten Kostenaufteilung für eine im Privateigentum stehende Straße. Auch der Antrag einer vorweggenommenen Weggenossenschaft kann für einen solchen Eingriff in Privatrechte nicht bestimmend sein. Der VwGH ist daher auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen der Auffassung, daß die Erklärung des bestehenden Aufschließungsweges zum öffentlichen Interessentenweg, wie sie in der Verordnung der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979 ausgesprochen wurde, einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Bezüglich der in Punkt 2 der Verordnung vom 11. Mai 1979 festgelegten Zusammenfassung der Liegenschaftsbesitzer im Einzugsgebiet des Interessentenweges in eine Wegegenossenschaft geht der VwGH unvorgreiflich der Entscheidung über den anhängigen Beschwerdefall vorläufig davon aus, daß durch die nach §45 Abs4 litd LStVG 1964 vorgesehene Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten im Rahmen der Satzung der Weggenossenschaft eine teilweise Beschränkung bei der nach §45 Abs2 dieses Gesetzes zu treffenden Entscheidung über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten eintritt und deshalb auch eine spezielle Präjudizialität für den anhängigen Beschwerdefall insoweit gegeben ist.

Hinsichtlich des Punktes 2 der kundgemachten 'Verordnung der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979, scheint eine Gesetzwidrigkeit schon darin zu bestehen, daß laut Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 1979 vom Gemeinderat die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft - wenngleich fälschlich - 'bescheidgemäß' und nicht im Wege einer Verordnung beschlossen wurde. Die kundgemachte Fassung der Verordnung weicht überdies laut Sitzungsprotokoll vom Beschluß des Gemeinderates insoweit ab, als die in letzterem enthaltenen - allerdings rechtens nicht im Verordnungswege festzusetzenden - Beitragsanteile fehlen.

Von diesen formellen Mängeln abgesehen, findet sich in den dem VwGH zugänglichen Verwaltungsakten keinerlei Hinweis darauf, daß und warum es im Sinne des §45 Abs3 LStVG 1964 'zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich' gewesen sei, die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft durch Verordnung der Gemeinde zu verfügen. Auch insoweit ist der VwGH der Auffassung, daß die Unzufriedenheit der Miteigentümer an den Weggrundstücken mit der vertragsmäßig festgelegten Art der Kostenaufteilung nicht ausreichen kann, um dem erwähnten gesetzlichen Erfordernis für eine solche Maßnahme zu genügen.

Die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft scheint daher selbst für den Fall gesetzwidrig zu sein, daß die in Punkt 1. der Verordnung vom 11. Mai 1979 angeordnete Umwandlung der gegenständlichen Weggrundstücke in einen öffentlichen Interessentenweg entgegen der eingangs vom VwGH vertretenen Auffassung nicht gesetzwidrig wäre."

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Stattegg sowie die Stmk. Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen begehrt wird, die angefochtene V nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was gegen die Ansicht des VwGH spräche, daß er die angefochtene V in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte. Geht man davon aus, daß sie die Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammenfaßt, so erweist sich die von ihr verfügte Einreihung des öffentlichen Interessentenweges von diesem Blickpunkt her als nicht trennbarer Verordnungsinhalt, weil die gedachte Aufhebung bloß des die Wegegenossenschaft enthaltenden Verordnungsteiles ihr einen völlig veränderten, dem Verordnungsgeber nicht zusinnbaren Inhalt gäbe (s. dazu sinngemäß das die Lage im Gesetzesprüfungsverfahren betreffende Erk. VfSlg. 6674/1972 S 185 f.). Der Antrag ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Die angefochtene V ist in der Tat mit dem vom VwGH geltend gemachten, ihre Gesetzwidrigkeit bewirkenden formalen Fehler belastet, daß der vom Gemeinderat beschlossene jeweilige Beitragsanteil des einzelnen Beitragspflichtigen überhaupt nicht kundgemacht wurde. Ob die vom VwGH in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung zutrifft, daß Beitragsanteile nicht im Verordnungsweg festgesetzt werden dürfen (vgl. dazu VfSlg. 9376/1982 S 286), kann ebenso auf sich beruhen wie der im Hinblick auf §45 Abs3 LStVG (wonach die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft durch Verordnung zu verfügen ist) gleichfalls als formaler Mangel geltend gemachte Umstand, daß die Zusammenfassung gemäß dem Gemeinderatsbeschluß "bescheidgemäß", also anscheinend in der Form individueller Entscheidungen erfolgen sollte.

3. Die in Prüfung gezogene V war aus dem dargelegten Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben; es erübrigt sich demgemäß, auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen.

Der Ausspruch über die Verpflichtung der Stmk. Landesregierung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Verordnung Kundmachung, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft, Einreihungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V16.1982

Dokumentnummer

JFT_10148873_82V00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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