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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0141Rechtssatz
§ 13 Abs. 8 ORF-G 2001 beschränkt das Recht des ORF, im Fernsehen für periodische Druckwerke zu werben. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich allerdings kein Recht des Inhabers eines Printmediums auf bestimmte Werbeeinschaltungen ableiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040043.X02Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011