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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120221.X04Im RIS seit
21.11.2007