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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 13. Mai 1983 wurde ausgesprochen, dass dem Beamten ab 1. Juni 1983 ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von 94 v. H. der Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrats, das seien derzeit monatlich S 41.870,60, gebühre. Es mag zutreffen, dass der Bescheid vom 13. Mai 1983 auf Grund seiner - dem damals in Geltung gestandenen § 41 Abs. 2 PG 1965 entsprechenden - Formulierung zunächst Dauerwirkung für die Ermittlung des alljährlich gebührenden Ruhebezuges entfaltete. Diese Rechtskraftwirkung wurde jedoch hinsichtlich der Regelungen für die jährliche Erhöhung des Ruhebezuges durch die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 41 Abs. 2 PG 1965 durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138 iVm § 31 BezügeG (welcher mangels Zitierung einer bestimmten als dynamischer Verweis auf die jeweilige Fassung des § 41 Abs. 2 PG 1965 zu lesen ist) durchbrochen (vgl. zum Erfordernis, im Falle maßgeblicher Änderungen der Rechtslage auch in Abweichung von bereits rechtskräftigen Bemessungsbescheiden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage Neubemessungen vorzunehmen, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118). In Ansehung des vom Ruhebezug zu entrichteten Beitrages wäre eine vom Beamten angenommene "Sperrwirkung" des Bescheides vom 13. Mai 1983 jedenfalls durch die spätere Schaffung des § 13a PG 1965 iVm § 44m BezügeG (beide in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996; die zuletzt genannte Bestimmung erhielt durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2000 die Bezeichnung § 44n) durchbrochen worden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120008.X01Im RIS seit
21.11.2007