RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0055 E 20. Februar 2003 RS 3(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts-)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040250.X03

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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